Der Bundestag hat am 2. Juli 2015 eine umfassende Reform des Aufenthaltsgesetzes verabschiedet

Die Neuerungen im Überblick:


Bleiberecht

Gut integrierte Ausländer, die sich bislang von einer Duldung zur nächsten gehangelt haben, sollen einen gesicherten Aufenthaltsstatus bekommen - und zwar anders als bislang unabhängig von einem gesetzlichen Stichtag. Von dieser Regelung profitieren Ausländer, die seit mindestens acht Jahren in Deutschland leben, ausreichende Deutschkenntnisse haben und ihren Lebensunterhalt überwiegend selbst bestreiten. Für Menschen mit einem minderjährigen Kind soll das schon nach sechs Jahren möglich sein. Bei Jugendlichen reichen vier Jahre Schulbesuch in Deutschland.

 

Berufsausbildung

Junge Ausländer, die in Deutschland nur geduldet werden, können künftig eine Duldung für die gesamte Dauer ihrer Ausbildung erhalten. Nach Ende der Ausbildung sollen sie außerdem noch genügend Zeit bekommen für die Suche nach einem Arbeitsplatz. Der Vorschlag, ihnen nicht nur eine Duldung, sondern eine Aufenthaltsgenehmigung zu gewähren, war abgelehnt worden.

 

Ausweisung

Bislang gilt ein dreistufiges System bei Ausweisungen: Es gibt Fälle, die „zwingend“ oder „im Regelfall“ zur Ausweisung führen oder auch „Ermessensausweisungen“. Dieses System fällt künftig weg. Die zuständigen Stellen sollen dann zwischen dem „Ausweisungsinteresse“ des Staates (etwa bei kriminellem Verhalten eines Ausländers) und dem „Bleibeinteresse“ des Betroffenen (Berücksichtigung etwa von Familienverhältnissen oder Deutschlandbezug) abwägen. Außerdem werden die Möglichkeiten ausgeweitet, Aufenthaltsverbote und Wiedereinreisesperren zu verhängen.

 

Abschiebehaft

Im Gesetz werden zahlreiche Kriterien aufgelistet, die dazu führen können, dass jemand in Abschiebehaft landet. Wer etwa seine Identität verschleiert oder „erhebliche Geldbeträge“ an einen Schleuser gezahlt hat, um nach Deutschland zu gelangen, gilt als verdächtig, dass er sich einer Abschiebung entziehen will - und kann inhaftiert werden.

 

Ausreisegewahrsam

Wenn eine Abschiebung anberaumt ist, der Betroffene aber im Verdacht steht, dass er sich dem entziehen will, soll er für maximal vier Tage in Gewahrsam genommen werden können - möglichst direkt im Transitbereich eines Flughafens.

 

Wiedereinreiseverbot

Gegen einen Ausländer, der schon einmal ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wurde, kann ein befristetes Einreiseverbot verhängt werden. Diese Maßnahme richtet sich gegen den sogenannten Drehtüreffekt. Das heißt, man will vermeiden, dass Asylbewerber mit sehr geringen Anerkennungschancen mehrfach wiederkommen und einen neuen Antrag stellen.