Neues aus dem Landtag - Juni 2012

  • Neues Heimgesetz für Sachsen
  • Neuer Glücksspieländerungsstaatsvertrag im Landtag verabschiedet
  • BID-Gesetz beschlossen
  • Förderung von Familienpaten

Neues Heimgesetz für Sachsen

 

Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen wurde das „Gesetz zur Regelung der Betreuungs- und Wohnqualität im Alter, bei Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Freistaat Sachsen (Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz – SächsBeWoG)" verabschiedet. Das neue Heimgesetz regelt die Betreuung, die Pflege und die Unterbringung von älteren Menschen, volljährigen Pflegebedürftigen sowie Menschen mit Behinderungen in stationären Einrichtungen. Mit dem neuen Gesetz werden die Rechte der Bewohner gestärkt und die Bürokratie abgebaut, damit mehr Zeit für die Pflege zur Verfügung steht. Gleichzeitig schafft die Neuregelung Rechtssicherheit für neue Wohnformen, beispielsweise für Wohngemeinschaften von Senioren.

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Wieso braucht Sachsen ein neues Heimgesetz?

 

Bislang galt in Sachsen das Bundesheimgesetz von 1974. Mit der Föderalismusreform 2006 fiel die Zuständigkeit für das Heimrecht den Bundesländern zu. Das Gesetz zur Regelung der Betreuungs- und Wohnqualität im Alter, bei Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Freistaat Sachsen (Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz – SächsBeWoG) ist eine behutsame Fortentwicklung des Bundesheimgesetzes.

Die Träger von Einrichtungen kennen das Bundesheimgesetz, es gibt eine gefestigte Rechtsprechung. Es wird sich für alle relativ wenig ändern – und das ist so gewollt.

Die Erfahrungen der vergangenen Jahre flossen in den Gesetzgebungsprozess ein. Seit 1974 hat sich die Welt geändert, deshalb wurde das Gesetz weiterentwickelt. Hierzu gehört zum Beispiel, dass Wohngemeinschaften von Senioren (Senioren-WGs) gegründet werden, bei denen die Abgrenzung zum Heim immer schwerer fällt. Senioren-WGs sind gewünscht, wenn die Senioren sie selbst organisieren. Mit dem neuen Heimgesetz wird jedoch klar gestellt, dass jene Wohngemeinschaften unter das Heimgesetz fallen (und damit von der Heimaufsicht zu kontrollieren sind), die nicht von den Senioren selbst organisiert sind, sondern bei denen es sich um verdeckte Heime handelt.

 

Wer ist betroffen?

Senioren, die in Altenpflegeheimen wohnen sowie erwachsene behinderte Menschen und psychisch Kranke, die in einem Heim leben. Derzeit leben rund 46.000 Sachsen in einem der 580 Seniorenheime. In den Heimen für geistig/mehrfach behinderte Menschen wohnen rund 8600 Sachsen, für körperlich behinderte Menschen gibt es rund 50 Plätze. Circa 2300 Menschen mit einer psychischen Erkrankung wohnen in einem entsprechenden Heim (Sozialtherapeutische Wohnstätte).

 

Was ändert sich für die Bewohner von Heimen?

Die Bewohner erhalten das Recht, sie betreffende Aufzeichnungen beim Träger des Heimes einzusehen (§ 5). Weiterhin muss der Träger die Bewohner über vorhandene Beratungs- und Beschwerdestellen informieren.

 

Was ändert sich für die Betreiber von Pflegeheimen?

Die Betreiber von Pflegeheimen müssen künftig ein Qualitäts- und Beschwerdemanagement vorhalten (§ 3 Abs. 3). Außerdem müssen sie ihre Bewohner über Beratungs- und Beschwerdestellen informieren.

Bestimmte Anzeigenpflichten fallen weg, das bedeutet weniger Bürokratie für die Heimträger. Die Unterlagen zur Finanzierung der Investitionskosten, ein Muster der Heimverträge und die Heimordnung müssen nicht mehr automatisch der Heimaufsicht zugesandt werden. Auch müssen nicht mehr die Namen und die berufliche Ausbildung der Mitarbeiter bei der Heimaufsicht angezeigt werden.

Gesetzlich geregelt wird nunmehr, dass die Hälfte der Beschäftigten Fachkräfte sein müssen (bislang war die Fachkraftquote von 50 Prozent in einer Verordnung untergesetzlich geregelt).

 

Wie wird künftig kontrolliert?

Die Heimaufsicht kommt künftig in der Regel unangemeldet (§ 9 Abs. 1). Die Kontrollen sollen jährlich erfolgen.

Wenn die Heimaufsicht prüft, soll sie sich mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) abstimmen, der jährlich die Pflegequalität in den Einrichtungen prüft (§ 16 Abs. 1). Stellt der MDK bei einer Prüfung keine Mängel in einer Einrichtung fest, dann muss die Heimaufsicht nicht prüfen. Doppelprüfungen sollen vermieden werden.

Ab kommendem Jahr ist die Heimaufsicht nicht mehr bei der Landesdirektion angesiedelt, sondern beim Kommunalen Sozialverband (KSV).

 

Wann ist ein Heim ein Heim: welche Einrichtungen fallen unter das Heimgesetz?

Das Gesetz gilt für stationäre Einrichtungen, die pflegebedürftige Erwachsene oder Volljährige mit psychischen Erkrankungen oder Behinderungen dauerhaft aufnehmen (§ 2 Abs. 1).

Die 180 Einrichtungen der Tagespflege unterliegen nicht mehr dem Heimgesetz (§ 2 Abs. 2). Die Tagespflege besuchen vor allem altersverwirrte Senioren den Tag über, während sie bei ihrer Familie zu Hause wohnen und schlafen. Diese Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege werden von der Heimaufsicht nicht mehr kontrolliert (der Medizinische Dienst der Krankenkassen wird dies wegen der Qualitätssicherung weiterhin tun).

Betreutes Wohnen fällt nicht unter das Heimgesetz (§ 2 Abs. 3), Voraussetzung ist, dass die Bewohner Wahlfreiheit haben, d.h. dass sie selbst entscheiden, wie und durch wen sie gepflegt werden wollen.

Wohngemeinschaften von pflegebedürftigen Menschen und Behinderten mit psychischen Erkrankungen oder körperlichen Einschränkungen fallen nicht unter das Heimgesetz (§ 2 Abs. 5), wenn die Mitglieder ihre Angelegenheiten in einer Auftraggebergemeinschaft selbst regeln können und ihre Wahlfreiheit im Blick auf die Betreuungsleistungen nicht eingeschränkt ist. Das gilt auch dann, wenn die Bewohner intensiv betreut werden, zum Beispiel wenn ganztägig eine Hauswirtschafterin benötigt wird.

Eine Wohngemeinschaft von Pflegebedürftigen fällt dann unter das Heimgesetz, wenn es sich um ein verdecktes Heim handelt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Bewohner nicht allein den Pflegedienst aussuchen können oder der Pflegedienst zugleich als Vermieter auftritt.

Derzeit gibt es 33 bekannte Wohngemeinschaften in Sachsen, wo Bewohner über den gesamten Tag und die gesamte Nacht intensiv-medizinisch betreut werden. Diese Wachkoma-WGs müssen nunmehr – so noch nicht geschehen – ihren Betrieb bei der Heimaufsicht anzeigen. Die Beantragung einer Ausnahmeregelung ist möglich.

Betreute Wohngruppen für behinderte Menschen oder psychisch Kranke mit bis zu neun Bewohnern fallen nicht mehr unter das Heimgesetz (§ 2 Abs. 6), obwohl sie nicht selbstbestimmt, sondern mit Unterstützung eines Trägers existieren. Denn Sinn der Wohngruppen ist es, behinderte Menschen auf das Leben in möglichst großer Selbstständigkeit vorzubereiten. Aus diesem Grund sollen diese Wohngruppen zukünftig heimaufsichtsfrei gestellt werden.

 

Wie geht es weiter?

In einem Entschließungsantrag haben sich die regierungstragenden Fraktionen dafür eingesetzt, dass neue Wohnformen stärker erprobt werden sollen. Die Staatsregierung soll einen Leitfaden erstellen, wie man eine Senioren-WG gründen kann.

Zusammen mit den betroffenen Verbänden sollen schnell die nötigen Verordnungen aktualisiert werden (zum Beispiel die Heimmindestbauverordnung).

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Neuer Glücksspieländerungsstaatsvertrag im Landtag verabschiedet

 

Im Sächsischen Landtag wurde mit dem „Gesetz zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, zum Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder und zur Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag sowie weiterer Gesetze“ einerseits der neue Glücksspielstaatsvertrag ratifiziert und andererseits landesrechtliche Regelungen zum Glücksspiel überarbeitet.

 

Für die CDU-Fraktion war es bei der Neuregelung wichtig, die Gefahrenabwehr zu verbessern. Mit dem neuen Gesetz wurde der Mindestabstand zwischen zwei Spielhallen von den ursprünglich geplanten 150 Metern auf 250 Metern angehoben. Die Neuregelung sorgt zugleich für eine Verbesserung des Jugendschutzes, da es einen ebenso großen Mindestabstand zwischen Schulen und Spielhallen geben muss. Auf Drängen der CDU wurde der Feiertagsschutz verbessert. Ostersonntag und der Reformationstag bleiben künftig glücksspielfreie Tage.

 

BID-Gesetz beschlossen („Business Improvement Districts“)

 

Auf Antrag der Koalitionsfraktionen hat der Sächsische Landtag das "Sächsische Gesetz zur Belebung innerstädtischer Einzelhandels- und Dienstleistungszentren (Sächsisches BID-Gesetz – SächsBIDG)" verabschiedet. Mit dem Gesetz sollen die sächsischen Innenstädte belebt und besser gegen die Konkurrenz auf der „grünen Wiese“ präpariert werden.

 

Der „Business Improvement District“ (BID) ist ein räumlich abgegrenzter, meist innerstädtischer Bereich, in dem sich die Grundeigentümer freiwillig zur Finanzierung gemeinsamer Maßnahmen zur Belebung des Viertels zusammenschließen. Dies kann beispielsweise gemeinsame Werbemaßnahmen ebenso betreffen, wie die städtebauliche Entwicklung durch die Anpflanzung von Bäumen oder die Aufstellung von Bänken. Für die Einleitung des Verfahrens ist ein Antrag betreffender Grundeigentümer und Händler des jeweiligen Gebiets nötig. Die Kommune kann daraufhin eine Satzung erlassen, wodurch alle Grundeigentümer zur finanziellen Beteiligung an den Maßnahmen des BID verpflichtet werden.

 

Ein BID schließt die Möglichkeit aus, ohne eigene finanzielle Beteiligung an den Maßnahmen zur Verbesserung des Geschäftsumfeldes oder den Erfolgen von Marketingmaßnahmen zu profitieren (keine „Trittbrettfahrer“ mehr). Mit dem Gesetz und der Beteiligung der Kommunen entsteht gerade für langfristige Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Qualität sächsischer Städte eine große Finanzierungssicherheit. Ein Beispiel für ein BID in Dresden wäre die Königstraße.

 

Förderung von Familienpaten

 

Mit dem Antrag "Frühe Hilfe ausbauen – Aufbau eines Netzes von Familienpaten befördern“ wollen CDU und FDP vor allem unerfahrene Mütter und Väter in Sachsen unterstützen und ein Netz von Familienpaten für ganz Sachsen aufbauen. Für junge Eltern oder wenn es sich um den ersten Nachwuchs in der Familie handelt, ist es eine herausfordernde Aufgabe, ein Kind großzuziehen. Nicht jeder findet Rat und Unterstützung im eigenen Familien- oder Bekanntenkreis. Beispielsweise bei Fragen über Impfprogramme, das Sorgerecht oder auch das Kindergeld können Familienpaten eine wichtige Hilfe sein. In den ersten drei Lebensjahren des Kindes besuchen Familienpaten regelmäßig die jungen Mütter und Väter und stehen den Eltern zur Seite. Insbesondere sollen die Familienpaten die gesundheitlich-soziale Entwicklung der Kinder fördern und eine Schnittstelle zu bestehenden Angeboten für Alleinerziehende, Schwangere und Familien bilden. Gerade weil die Familienpaten keine Amtspersonen sind und ohne behördliche Bindung ehrenamtlich arbeiten, haben Sie in der Regel einen schnelleren und leichteren Zugang zu den Familien. Mit dem Antrag soll ein derzeit in Sachsen laufendes Pilotprojekt und dessen Evaluation unterstützt werden.

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